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   LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14   

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LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14 (https://dejure.org/2014,101194)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14 (https://dejure.org/2014,101194)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. April 2014 - L 5 KA 2436/14 (https://dejure.org/2014,101194)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R

    Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14
    Ihm komme auch Vertrauensschutz zu (BSG, Urteil vom 15.08.2012, - B 6 KA 38/11 R -, in juris).

    Die Beklagte habe die RLV-Zuweisung bis zum Ergehen des BSG-Urteils vom 15.08.2012 (a.a.O.) nicht als Verwaltungsakt eingestuft; wenn sie ihre Ansicht jetzt im Nachhinein ändere, handele sie rechtsmissbräuchlich.

    Deswegen kann im Honorarstreit nicht mehr geprüft werden, ob das RLV unzutreffend festgesetzt worden ist weil dem Kläger wegen Praxisbesonderheiten ein Fallwert-Aufschlag auf das RLV hätte gewährt werden müssen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.08.2012, - B 6 KA 38/11 R -, in juris, sowie den unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Senatsbeschluss vom 10.01.2017, - L 5 KA 2440/14 - m.w.N. auch auf die Rspr. des Senats, nicht veröffentlicht).

    Das BSG hat im Urteil vom 15.08.2012 (- B 6 KA 38/11 R -, in juris Rdnr. 16) insoweit darauf hingewiesen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen ggf. zu prüfen haben, ob Vertragsärzten, die im Vertrauen auf die (ältere) Rechtsprechung des BSG von einer gleichzeitigen Anfechtung der Honorarbescheide abgesehen haben, Vertrauensschutz zu gewähren sein kann.

    Das BSG hat im Urteil vom 15.08.2012 (a.a.O.) unter Modifikation seiner in früheren Entscheidungen getroffenen Aussagen hierzu (für die Zukunft) klargestellt, dass für die gerichtliche Anfechtung von gesonderten Feststellungen (von Bemessungsgrundlagen, Budgets und auch von RLV), von Teilelementen und Vorfragen zur Bestimmung des Quartalshonorars nur dann und solange Raum ist, als die jeweiligen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind, auch wenn entsprechende Feststellungen durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgt sind.

    Dass der Honorarbescheid auch (weitere) gesondert anfechtbare (Teil-)Regelungen enthalten kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.02.2005, - B 6 KA 77/03 R -, auch Urteil vom 15.08.2012, - B 6 KA 38/11 R -, beide in juris), ändert daran nichts.

    Wie aus der in § 87b Abs. 5 Satz 2 SGB V a.F. für die Zuweisung des RLV angeordneten Geltung des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V und der dortigen Bestimmung, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die es nicht bedurft hätte, wenn die Zuweisung nur zusammen mit dem Honorarbescheid anfechtbar wäre, folgt, ist die Zuweisung des RLV gesondert anfechtbar (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - in juris, dort Rn. 10; Urteil des erkennenden Senats vom 05.10.2016 - L 5 KA 773/13 -, in juris).

    Aus der gesonderten Anfechtbarkeit folgt, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines RLV hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen kann (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - Urteile des erkennenden Senat vom 24.02.2016 - L 5 KA 1991/13 - und vom 05.10.2016 - L 5 KA 773/13 -, jew. in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.01.2017 - L 5 KA 2440/14
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14
    Deswegen kann im Honorarstreit nicht mehr geprüft werden, ob das RLV unzutreffend festgesetzt worden ist weil dem Kläger wegen Praxisbesonderheiten ein Fallwert-Aufschlag auf das RLV hätte gewährt werden müssen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.08.2012, - B 6 KA 38/11 R -, in juris, sowie den unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Senatsbeschluss vom 10.01.2017, - L 5 KA 2440/14 - m.w.N. auch auf die Rspr. des Senats, nicht veröffentlicht).

    Die Auslegung der Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale 3/2009 und 4/2009 als Widersprüche auch gegen die zu diesen Quartalen ergangenen RLV-Zuweisungsbescheide ist daher nicht zulässig (dazu auch den unter den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 10.01.2017, a.a.O. sowie Senatsurteil vom 01.02.2017, - L 5 KA 2350/14 -, nicht veröffentlicht).

    Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 25.10.2016 (- L 5 KA 894/15, - nicht veröffentlicht) und ebenso im unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Beschluss vom 10.01.2017 (a.a.O.) Folgendes ausgeführt:.

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 16.03.2016 (- L 5 KA 359/14 -, nicht veröffentlicht) und ebenso im unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Beschluss vom 10.01.2017 (- L 5 KA 2440/14 -, nicht veröffentlicht) ausgeführt:.

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14
    Beide vergütungsrechtlichen Institute seien daher hinsichtlich der Zielsetzung voneinander verschieden und es gälten für sie auch jeweils wesentlich andere Voraussetzungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.06.2011, - B 6 KA 17/10 R -, in juris Rdnr. 27).

    Bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten (hier nach Maßgabe der Regelungen in § 11 HVV 2009 bzw. der ihr zugrundeliegenden Beschlüsse des BewA bzw. EBew-A - dazu näher Senatsurteil vom 01.02.2017, - L 5 KA 3426/14 - nicht veröffentlicht) in der Honorarverteilung steht der Kassenärztlichen Vereinigung ein (autonomer) Beurteilungsspielraum nicht zu; ihre Entscheidung unterliegt der uneingeschränkten Rechtskontrolle durch die Gerichte (BSG, Urteil vom 29.06.2011, - B 6 KA 17/10 R -, in juris Rdnr. 25; zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten in der Wirtschaftlichkeitsprüfung und dem den Prüfgremien insoweit eröffneten Beurteilungsspielraum etwa BSG, Urteil vom 28.10.2015, - B 6 KA 45/14 R -, in juris).

    Bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfang das RLV wegen (anerkannter) Praxisbesonderheiten erhöht werden soll, also bei der Bewertung anerkannter Praxisbesonderheiten, ist der Kassenärztlichen Vereinigung demgegenüber ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Ermessensspielraum eröffnet (BSG, Urteil vom 29.06.2011, - B 6 KA 17/10 R -, in juris Rdnr. 26).

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 4/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Regelleistungsvolumen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14
    Im Übrigen bleibe er - auch angesichts des Urteils des BSG vom 11.12.2013 (- B 6 KA 4/13 R -, in juris) - bei seinem bisherigen Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide; der gegenteiligen Auffassung des BSG sei nicht zu folgen.

    Hinsichtlich der - ersichtlich im Vordergrund stehenden - Einwendungen des Klägers gegen die hier maßgeblichen EBewA-Beschlüsse (Nichtberücksichtigung regionaler Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur und Nichtberücksichtigung des Morbiditätskriteriums "Geschlecht") bzw. gegen die hier maßgeblichen HVV-Regelungen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 11.12.2013 (- B 6 KA 4/13 R -, in juris) an.

  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2016 - L 5 KA 773/13

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufbau- bzw Jungpraxen - Durchschnittsumsatz der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14
    Wie aus der in § 87b Abs. 5 Satz 2 SGB V a.F. für die Zuweisung des RLV angeordneten Geltung des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V und der dortigen Bestimmung, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die es nicht bedurft hätte, wenn die Zuweisung nur zusammen mit dem Honorarbescheid anfechtbar wäre, folgt, ist die Zuweisung des RLV gesondert anfechtbar (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - in juris, dort Rn. 10; Urteil des erkennenden Senats vom 05.10.2016 - L 5 KA 773/13 -, in juris).

    Aus der gesonderten Anfechtbarkeit folgt, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines RLV hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen kann (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - Urteile des erkennenden Senat vom 24.02.2016 - L 5 KA 1991/13 - und vom 05.10.2016 - L 5 KA 773/13 -, jew. in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 2350/14
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14
    Die Auslegung der Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale 3/2009 und 4/2009 als Widersprüche auch gegen die zu diesen Quartalen ergangenen RLV-Zuweisungsbescheide ist daher nicht zulässig (dazu auch den unter den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 10.01.2017, a.a.O. sowie Senatsurteil vom 01.02.2017, - L 5 KA 2350/14 -, nicht veröffentlicht).

    Die einschlägigen Vorschriften des SGB V sehen die durch Verwaltungsakt zu verfügende RLV-Festsetzung nur für die (vorgängige) RLV-Zuweisung und nicht für den Honorarbescheid (als dessen (Teil-)Regelung) vor (auch dazu Senatsurteil vom 01.02.2017, - L 5 KA 2350/14 -, nicht veröffentlicht).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 1991/13
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14
    Die Widersprüche - ausdrücklich nur - gegen die Honorarbescheide für die Quartale 3/2009 und 4/2009 könnten nicht als Widersprüche (auch) gegen die zugehörigen RLV-Zuweisungsbescheide ausgelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 24.02.2016, - L 5 KA 1991/13 -, in juris).

    Aus der gesonderten Anfechtbarkeit folgt, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines RLV hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen kann (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - Urteile des erkennenden Senat vom 24.02.2016 - L 5 KA 1991/13 - und vom 05.10.2016 - L 5 KA 773/13 -, jew. in juris).

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung eines Arzneikostenregresses wegen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14
    Bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten (hier nach Maßgabe der Regelungen in § 11 HVV 2009 bzw. der ihr zugrundeliegenden Beschlüsse des BewA bzw. EBew-A - dazu näher Senatsurteil vom 01.02.2017, - L 5 KA 3426/14 - nicht veröffentlicht) in der Honorarverteilung steht der Kassenärztlichen Vereinigung ein (autonomer) Beurteilungsspielraum nicht zu; ihre Entscheidung unterliegt der uneingeschränkten Rechtskontrolle durch die Gerichte (BSG, Urteil vom 29.06.2011, - B 6 KA 17/10 R -, in juris Rdnr. 25; zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten in der Wirtschaftlichkeitsprüfung und dem den Prüfgremien insoweit eröffneten Beurteilungsspielraum etwa BSG, Urteil vom 28.10.2015, - B 6 KA 45/14 R -, in juris).
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Schiedsamt - Honorarvertrag für das Jahr 2009 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 21/11 R - (BSGE 110, 258 = SozR 4-2500 § 87a Nr. 1, RdNr 33 ff) ausgeführt, dass die fehlende Vorgabe von Indikatoren durch den EBewA die Vertragspartner auf regionaler Ebene nicht gehindert hat, nach eigener Entscheidung Zuschläge oder Abschläge von den Orientierungswerten zu vereinbaren.
  • SG Marburg, 06.10.2010 - S 11 KA 340/09

    Vertragsärztliche Vergütung - Ermittlung des Regelleistungsvolumens -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.04.2014 - L 5 KA 2436/14
    So fernliegend die Annahme des EBewA wäre, er könne keine Indikatoren für die Abweichung der Wirtschaftskraft eines Bundeslandes von der bundesdurchschnittlichen Wirtschaftskraft iS des § 87c Abs. 2 SGB V aF finden (zutreffende Kritik des SG Marburg - S 11 KA 340/09 - RdNr 159), so wenig folgt aus diesem Befund für die hier allein relevanten regionalen Besonderheiten der Kosten- und Versorgungsstrukturen.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 5 KA 359/14
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 3426/14
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2016 - L 5 KA 894/15
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R

    Teilanfechtung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids bzw teilweise

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 47/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumina - Ausgleichzahlungen an

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 19/10 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Erhöhung der Fallpunktzahl eines

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.11.2016 - L 4 KA 43/14

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

  • SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Berechnung des arzt- bzw

  • SG München, 12.03.2013 - S 38 KA 1499/11

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

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Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2436/14   

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LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2436/14 (https://dejure.org/2017,47428)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.04.2017 - L 5 KA 2436/14 (https://dejure.org/2017,47428)
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  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 45/17 B

    Vertragsarzthonorar; Höhe des Regelleistungsvolumens; Grundsatzrüge;

    LSG Baden-Württemberg 26.04.2017 - L 5 KA 2436/14.
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